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Fundbüro: Verloren gegangene Gegenstände
Haben Sie etwas verloren?
Die Gemeinde Uitikon ist für die Aufbe- wahrung von Fundgegenständen zustän- dig, welche in ihrem Gemeindegebiet ver- loren gegangen sind. Das Fundbüro befindet sich in der Abteilung Gesundheit und Sicherheit im Erdgeschoss des Ge- meindehauses.
Gerne dürfen Sie sich auch per Telefon (Telefon 044 200 15 29) oder per E-Mail (einwohnerdienste@uitikon.org) bezüglich verloren gegangenen Gegenständen er- kundigen bzw. uns diese melden.
Bei einem Verlust in einem öffentlichen Gebäude, wenden Sie sich bitte an den Eigentümer, den Mieter oder an den mit der Aufsicht betrauten Person. Bei einem Verlust im öffentlichen Verkehr stehen Ih- nen die Fundbüros des ZVV oder der SBB zur Verfügung. Zudem kann Sie das On- line-Fundbüro der Schweiz (www.easyfind. ch) bei Ihrer Suche unterstützen.
Haben Sie etwas gefunden?
Wenn Sie etwas gefunden haben, sind Sie von Gesetzes wegen verpflichtet, den Ei- gentümer davon zu benachrichtigen und, wenn dieser unbekannt ist, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sor- gen. Übersteigt der Wert der Sache offen- bar CHF 10.– sind Sie zur Anzeige an die Polizei verpflichtet (Art. 720 ZGB). Wenn Sie eine Sache auf öffentlichem Grund ge- funden haben, können Sie den Fundge- genstand beim Fundbüro der Gemeinde Uitikon abgeben.
Fundgegenstände, welche von ihrem Ei- gentümer nicht abgeholt werden, können vom Finder innert Jahresfrist, frühestens aber nach Ablauf von drei Monaten seit Abgabe des Fundgegenstandes, abgeholt
werden (gegen Vorweisung der Bestäti- gung und eines amtlichen Ausweises). Wer den gesetzlichen Pflichten als Finder nachgekommen ist, erwirbt, wenn wäh- rend fünf Jahren vom Datum der Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt wer- den kann, die Sache zum Eigentum (Art. 722 Abs. 1 ZGB). Wird die Sache zurück- gegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen an- gemessenen Finderlohn (Art. 722 Abs. 2 ZGB). Abteilung Gesundheit und Sicherheit
Ständeratswahlen
Am Sonntag, 19. November 2023, findet ein nächster Urnengang mit nachstehen- der Wahlvorlage statt.
Eidgenössische Vorlagen
Erneuerungswahl des zürcherischen Stän- derates für die Amtsdauer 2023 bis 2027 (2. Wahlgang)
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind Schweizer Staatsan- gehörige, die in Uitikon den politischen Wohnsitz und das 18. Altersjahr zurückge- legt haben sowie nach den Bestimmungen von Art. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Abstimmungs- und Wahlunterlagen
Die Abstimmungs- und Wahlunterlagen werden allen Stimmberechtigten in diesen Tagen per Post zugestellt.
Wer nach dem 19. Oktober 2023 den poli- tischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz die Abstimmungs- und Wahlunterlagen nur gegen den Nachweis, dass er oder sie das Stimmrecht nicht be- reits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.
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