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Ein Besuch ist nach Reservation und im Rahmen des Schutzkonzeptes möglich. Besuchstermine können via unsere Home­ page www.sternwarte-uitikon.ch verein­ bart werden.
Aus statistischen Gründen sind die Besu­ cherinnen und Besucher um den Eintrag in das Gästebuch gebeten. Der Stiftungsrat der Sternwarte dankt für Spenden, die voll­ umfänglich für den Unterhalt, die Sanie­ rung, den Ersatz und den notwendigen Ausbau des Instrumentariums verwendet werden.
Diesen Bericht und weitere Informationen zu unserer Sternwarte, insbesondere de­ ren Status (offen/geschlossen/unge- wiss), findet man auf der Sternwartenseite im Internetauftritt unserer Gemeinde: www.uitikon.ch/freizeit­kultur/sternwarte, ebenso den Link zur Sternwartenseite www.sternwarte­uitikon.ch.
Wenn Sie Fragen oder Anregungen zu diesen Monatsberichten haben, freue ich mich über Ihr Feedback an: doelf.schaffner@uitikon.ch
Dölf Schaffner
Ev.-ref.
Kirchgemeinde Uitikon
Einladung zur Kirchgemeinde- versammlung betreffend Pfarrwahlkommission
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Ev.­ref. Kirchgemeinde Uitikon werden hiermit auf Donnerstag, 11. Januar 2024, 18.30 Uhr, ins Ref. Kirchgemeindezentrum im Üdiker­Huus, 1. Stock, zur Kirchgemein­ deversammlung eingeladen.
Nach dem Rücktritt von Pfarrer Chaignat per 30. Juni 2024 lädt der Kirchenrat ge­ stützt auf § 9 Abs. 2 der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche (PfrVO; LS 181.402) die Kirchgemeinde Uitikon
ein, eine Pfarrwahl für die freiwerdende Pfarrstelle vorzunehmen.
Zur Rekrutierung der neuen Pfarrperson wird eine Pfarrwahlkommission einberu­ fen.
Traktanden
1. Die Kirchenpflege erhält den Auftrag, eine Parrwahlkommission zu gründen
2. Wahl der zusätzlichen Mitglieder der Pfarrwahlkommission
3. Wahl der Präsidentin oder des Präsi­ denten der Pfarrwahlkommission
4. Allfällige Anfragen nach § 17 Gemein­ degesetz
Aktenauflage/Stimmberechtigung/ Anfragen nach § 17 Gemeindegesetz Die Erläuterungen zur Pfarrwahlkommis­ sion werden im Chilebrief Januar / Februar 2024 publiziert.
Stimmberechtigten wird im Sinne von § 9 Abs. 2 Gesetz über die politischen Rechte auf Verlangen Auskunft über die Stimm­ berechtigung einer Person erteilt. Stimmberechtigt sind Schweizer Staatsan­ gehörige sowie ausländische Staatsange­ hörige mit Aufenthaltsbewilligungen des Typs B, C oder Ci, die in Uitikon den politi­ schen Wohnsitz und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben sowie nach den ein­ schlägigen eidgenössischen und kantona­ len Bestimmungen über die politischen Rechte nicht vom Stimmrecht ausge­ schlossen sind.
Anfragen im Sinne von § 17 des Gemein­ degesetzes sind bis spätestens 10 Ar­ beitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und vom Fragesteller unter­ zeichnet der Kirchenpflege einzureichen.
Ev.­Ref. Kirchenpflege Uitikon
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