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Es werden Ausnahmen nach Art 5 bis 7 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) betreffend Rodung bean- sprucht. Die Massnahmen machen insge- samt folgende Rodungen auf den Parzellen Nrn. 755, 2041, 787, 788, 795, AR5025, WD6596, WD8436 und WD9085 erfor- derlich:
Temporäre Rodungen von total 1’347 m2 Wald.
Die Ersatzaufforstungen für die temporä- ren Rodungen sind im Umfang von total 1’347 m2 auf den Parzellen Nrn. 755, 2041, 787, 788, 795, AR5025, WD6596, WD8436 und WD9085 vorgesehen.
Für Detailinformationen wird auf die öf- fentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensge- setz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom Montag, 8. Januar 2024 bis Dienstag, 6. Februar 2024, während den ordentlichen Öff- nungszeiten an folgenden Stellen einge- sehen werden:
– Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühle- platz 3, 8001 Zürich, Amtshaus V,
4. Stock (Empfang)
– Gemeindeverwaltung Uitikon, Zürcher- strasse 59, 8142 Uitikon
Zudem sind die Gesuchsunterlagen im In- ternet unter www.zh.ch/auflagen-eisen- bahnen publiziert.
Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten VeränderungenwerdenwährendderAuf- lagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z. B. Terrain- veränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Par- tei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundes- gesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Be- gehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Be- gehren nach den Art. 7 bis 10 EntG; Be- gehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Ent- eignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mie- tern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Ver- kehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Ein- sprache erhebt, ist vom weiteren Verfah- ren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
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