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SR 921.0) betreffend Rodung beansprucht. Die Massnahmen machen folgende Ro- dungen auf den Parzellen Nrn. AR6791, AR5922, AR5733, AR6326, AR5606 und AR5609, alle Stadt Zürich, erforderlich: Definitive Rodungen von gesamthaft 118 m2 und temporäre Rodungen von total 1’296 m2 Wald.
Ersatzaufforstungen sind im Umfang von total 1’416 m2 (für temporäre Rodung: 1’296 m2 und für definitive Rodung: 120 m2) auf den Parzellen Nrn. AR6791, AR5922, AR5733, AR6326, AR5606 und AR5609, alle Stadt Zürich, und WD8432, SZU, vor- gesehen.
Für die neuen Stützmauern wird zudem eine Bewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands nach Art. 17 WaG be- ansprucht.
Für Detailinformationen wird auf die öf- fentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensge- setz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbe- hörde für das Verfahren ist das Bundes- amt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom Montag, 8. Januar 2024 bis Dienstag, 6. Februar 2024, während den ordentlichen Öff- nungszeiten an folgenden Stellen einge- sehen werden:
– Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühle- platz 3, 8001 Zürich, Amtshaus V,
4. Stock (Empfang)
– Gemeindeverwaltung Uitikon, Zürcher- strasse 59, 8142 Uitikon
Zudem sind die Gesuchsunterlagen im In- ternet unter www.zh.ch/auflagen-eisen- bahnen publiziert.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Par- tei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundes- gesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Be- gehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Be- gehren nach den Art. 7 bis 10 EntG; Be- gehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Ent- eignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
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